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Der Stiftungsrat

Der Stiftungsrat besteht aus sieben im Bereich der Qualitätssicherung an Hochschulen erfahrenen Mitgliedern. Drei Mitglieder werden von der LHK Niedersachsen, drei von EIQA e.V. auf Vorschlag einer Findungskommission gewählt; ein Mitglied wird von dem für die Hochschulen zuständigen Fachministerium benannt. Der Findungskommission gehören die Vorsitzenden von LHK und EIQA e.V. sowie die Wissenschaftliche Leiterin oder der Wissenschaftliche Leiter der ZEvA an. Der Stiftungsrat wählt seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter aus der Mitte seiner gewählten Mitglieder. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre.

Der Stiftungsrat der ZEvA setzt sich wie folgt zusammen: 

  • Prof. Dr.-Ing. Dr. phil. Sabine Kunst (Präsidentin der Universität Potsdam, Vorsitzende des Stiftungsrats der ZEvA)
  • Prof. Dr.-Ing. Werner Andres (Präsident der Fachhochschule Hannover, Stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrats der ZEvA)

  • Prof. Dr. Barbara Jürgens (Technische Universität Braunschweig)
  • Prof. Dr. Reiner Kree (Universität Göttingen)
  • Herrn Prof. Dr. Rainer Künzel (Universität Osnabrück) 
  • Staatssekretär Dr. Josef Lange (Niedersächsisches Ministerium für Wissenschaft und Kultur)
  • Prof. Dr. Ulrich Teichler (Universität Kassel)
  • Prof. Dr. Franz van Vught (Universität Twente)

Aufgaben des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat ist in allen Angelegenheiten der Stiftung zuständig, die sowohl für die Evaluation als auch für die Akkreditierung von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Stiftungsvorstands, Beschluss des Wirtschaftsplans und Erteilung der Entlastung des Stiftungsvorstands,
  3. Bestellung der Mitglieder der Ständigen Evaluierungskommission aufgrund der Vorschläge gem. § 11 der Satzung und deren Abberufung,
  4. Bestellung der Mitglieder der Ständigen Akkreditierungskommission aufgrund der Vorschläge gem. § 12 der Satzung und deren Abberufung, 
  5. Beschluss über Satzungsänderungen,
  6. Beschluss über die Aufhebung der Stiftung,
  7. Genehmigung der Geschäftsordnungen des Vorstands, der Ständigen Evaluierungskommission und der Ständigen Akkreditierungskommission.

Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.