Die ZEvA hat gemäß den Anforderungen in den European Standards and Guidelines (ESG) ein formalisiertes Beschwerdemanagement etabliert. Einwände gegen den Verfahrensablauf und Verfahrensentscheidungen können jederzeit, spätestens jedoch bis zur Beschlussfassung der SAK gegenüber dem Stiftungsvorstand der ZEvA schriftlich geäußert werden. Dieser entscheidet abschließend darüber.
Gegen Akkreditierungsentscheidungen der SAK kann Beschwerde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Akkreditierungsentscheidung eingelegt werden. Sie ist bei der Geschäftsstelle der ZEvA, -Revisionskommisssion- schriftlich zu erheben. Über die Beschwerde entscheidet die SAK auf der Basis einer Empfehlung der Revisionskommission der ZEvA. Die Möglichkeit des Rechtswegs (Klage) bleibt davon unberührt. Sofern der Vertragspartner beim Akkreditierungsrat Verfahrensbeschwerde einlegt, die zu keinen Beanstandungen durch den Akkreditierungsrat führen, trägt der Vertragspartner die bei der ZEvA angefallenen und von ihr nachzuweisenden Kosten.